TG 1Tätigkeiten, die besondere Vorkenntnisse nicht erfodern, z.B. Botengänge Registratur, Post, Archiv, Fotkopieren usw. TG 2Tätigkeiten, die über TG 1 hinausgehen und Fertigkeiten erfodern, die in der Regel durch kurze Einarbeitungszeit erworben werden können, z.B. Telefonistin, Kurzmitteilung Mandant, kurze Schreiben nach Stichwort-vorgaben usw. TG 3Tätigkeiten, die Kenntnisse erfodern, die in der Regel durch Ausbildung oder durch längere Einarbeitungszeit erworben werden können, z.B. einfache Tätigkeiten nach bestandener Abschlußprüfung, Phono-, Stenotypistin, Ab rechnungen Beatungshilfe, EDV: Aktenan- und -ablage, Mahn- und Vollstreckungssachen nach Anweisung, Schreiben inm EDV- Programmen usw. TG 4Tätigkeiten, die Kenntnisse erfodern, die in der Regel durch abgeschlossene Berufsausbildung oder durch eine entsprechende Berufserfahrung ergänztr Zweckausbildung oder eine längere Einarbeit-ung erworben werden z.B. Tätigkeit mit erhöhten Anforderungen, Abrechnungen, selbständiger Bearbeitung: Mahn- und Vollstreckungs- verfahren, im Notariat z.B. Entwurf einselner Urkunden nach Anweisung mit Kostenberechnung, Führung Urkundenrolle, Wiedervorlage, Phono-, Stenotypistin mit erhöhter Anforderung, Zahlunsverkehr, Buchhaltungs-arbeiten, EDV: wie TG 3 usw. TG 5Tätigkeiten,die gründliche oder vielseitige Kenntnisse erfordern, die durch Berufserfahrung und Berufsfort- und weiterbildung erworben werden, z.B. Tätigkeiten mit spezillen Anforderungen zur selbständigen Bearbeitung in Mahn-, Vollstreckungs-, Kostenverfahren, im Notariat z.B. Löschungsantrag, Vorrangseinräumung, Erbscheinantrag, Grundschuldbestellung nach Bankformular, Kostenberechnung dazu Grundbuch- und Registereinsichten, selbständige Sekretärinnentätigkeiten, Fremdsprachenkorrespodenz, Buch- haltungsarbeiten, Kassenführung, EDV: Textbausteine erstellen, selbständig anwenden usw. TG 6
Tätigkeiten, die vertiefte oder vielseitige Kenntnisse voraussetzen und deren Ausführungen in begrenztem Umfang eigene Entscheidungen erfodern, z.B. schwierge Streitwert-, Kostenabrechnungen mit Erinnerungsverfahren, Erinnerung in der Vollstreckung, Interventions-, Drittschuldnerklage, im Notariat z.B. Vertrags-entwürfe mit Hilfestellung oder Anweisung, im übrigen siehe TG 4 und 5, Buchhaltung mit Abschluß, Überwachung bzw. Bearbeit-ung von Notfristen, TG 7Tätigkeiten, die umfassende Kenntnisse voraussetzen und deren Ausführung überwiegend eigene Entscheidungen und ein entsprechendes Maß an Verantwortung erfodern, z.B. Gespräch, Umgang mit Mandanten, Gegner, Gericht, Behörden, ferner Zwangsversteigerungs-, Konkurs-, und Vergleichsverfahren, in Notaiat z.B. selbständige Vorbereitung schwieriger Verträge, auch im Bereich der Erb- und Familienrechts, Kostenberechnung dazu, Buchhaltung wie TG 4 bis 6, Führung von Notaranderkonten ohne An weisung mit kompletten Belegen nach DONot, EDV: optimale Ausnutzung, Programmkenntnisse, Programmfehlerbehebung nach Anweisung usw. TG 8Tätigkeiten, die besondere Anforderungen an das fachliche Wissen und können stellen, fast ausnahmslos eigene Entscheidungen erfodern und mit erhöhter Verantwortung verbunden sind, z.B. Fallbearbeitung in verschiedenen Rechtgebieten, z.B. Verkehr-,Miet-, Famielen-,Erbrecht, die gründliche Rechtskenntnisse erfodern, schwierige Vollstreckungssachen, z.B. Vollstrechund in besondere Forderungen, Vermögensrecht und das Grund-buch, in Notariat z.B. selbständig Urkundenarbeitung vor /nach der Berurkundung mit Kostenberechnung, Vertragsabwicklung, selbständige Bearbeitung von Personalangelegenheiten, EDV: wie TG 3 bis 7 usw. TG 9Tätigkeiten, die durch Schwierigkeit und das Maß an Verantwortung ganz deutlich über Tätigkeiten, wie sie unter TG 8 bespielhaft beschrieben sind, hinausragen. |
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Vorbemerkung 1. Geltungsbereich des BurlG Zu beachten ist, dass im Falle der Entsendung von Arbeitnehmern das BUrlG nur dann Anwendung findet, wenn das Arbeitsverhältnis deutschem Arbeitsrecht unterliegt. In der Praxis werden Inhalt und Umfang des Urlaubsanspruchs häufig durch vertragliche Vereinbarung für den Arbeitnehmer günstiger gestaltet. Tarifvertraglich können allerdings auch für den Arbeitnehmer ungünstigere Regelungen getroffen werden. Das heißt konkret: Abweichende Urlaubsregelungen, die für den Arbeitnehmer günstigere Regelungen vorsehen, sind stets zulässig (z.B. mehr Urlaubstage als der gesetzliche Urlaubsanspruch). Bei ungünstigeren Regelungen ist zu differenzieren: Regelungen (auch kollektiv-rechtliche), die den Mindestanspruch der §§ 1-3 BUrlG beschneiden, sind nichtig. Ansonsten sind Schlechterstellungen auf tariflicher Grundlage möglich. 2. Urlaubsdauer 2.1 Grundsatz 6 Tage/Woche: 24 Urlaubstage In allen Fällen ergibt sich so ein Jahresurlaub von vier Wochen. Dieser errechnete Mindesturlaub gilt unabhängig von den geleisteten Stunden an den Arbeitstagen. Entscheidend ist allein, an wie vielen Tagen der Arbeitnehmer in der Woche beschäftigt ist. 2.2 Sonderfälle: Minderjährige/Schwerbehinderte Der Arbeitgeber hat auch Jugendlichen nach § 19 Jugendarbeitsschutzgesetz für jedes Kalenderjahr bezahlten Urlaub zu gewähren. Dieser beträgt mindestens:
Schwerbehinderte haben einen Anspruch auf bezahlten zusätzlichen Urlaub von mindestens fünf Werktagen im Urlaubsjahr. 2.3 Berechnung der Urlaubsdauer bei wöchentlich unregelmäßiger Arbeitszeit Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden. Beispiel: Eine Arbeitnehmerin arbeitet in einem Jahr während 26 Wochen fünf Tage und während 26 Wochen vier Tage (26 x 5 + 26 x 4 = 234 Jahresarbeitstage) im Verhältnis zu den Jahreswerktagen = 312 (52 x 6) ergibt das einen Urlaubsanspruch von 18 Tagen (234 : 312 x 24 = 18). 2.4 "Sonderurlaub"
Die Freistellung erfolgt für eine nicht erhebliche Zeit. Bei Familienereignissen wie Hochzeit, Geburt eines Kindes, Tod naher Angehöriger erfolgt eine bezahlte Freistellung für ein oder zwei Tage. Hinsichtlich der Betreuung eines kranken Kindes gelten folgende Obergrenzen:
Durch Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag können abweichende Regelungen getroffen werden. 3. Voller Urlaubsanspruch/Teilurlaub Anspruch auf je 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat (nicht Kalendermonat) des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer Erfasst sind hiermit alle Fälle, in denen das Arbeitsverhältnis erst nach dem 1. Juli eines Jahres begonnen wird. Dem Arbeitnehmer steht in diesem Fall für jeden vollen Monat 1/12 des Jahresurlaubs zu. Hier sind die Fälle gemeint, in denen der Arbeitnehmer innerhalb der ersten 6 Monate des Bestehens des Arbeitsverhältnisses geht. Betroffen sind hier sämtliche Fälle, in denen zunächst ein Vollanspruch entstanden ist, das Arbeitsverhältnis dann aber bis zum Ende des 30. Juni (24 Uhr) des Kalenderjahres beendet wird. Die Frist zur Berechnung der Wartezeit beginnt regelmäßig mit dem Anfang des Tages der vereinbarten Arbeitsaufnahme. Unerheblich ist dabei, ob die Wartezeit innerhalb ein und desselben Kalenderjahres erfüllt werden kann; sie wird durch den Jahreswechsel nicht unterbrochen. Die Gewährung von einem Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses bedeutet auch, dass für Beschäftigungszeiten unter einem Monat überhaupt kein Urlaubsanspruch gewährt wird. Gemeint ist hier nicht der Kalendermonat. Bei einer Beschäftigung z.B. vom 15. Mai bis zum 20. Juni ist ein voller Monat der Beschäftigung gegeben. Zu beachten ist weiter, dass angefangene Monate bei der Berechnung grundsätzlich keine Berücksichtigung finden, es sei denn, vertraglich wurde etwas anderes vereinbart. Beispiel: Eine teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerin, die an zwei Tagen die Woche arbeitet, scheidet nach einem Monat und zwei Wochen aus dem Arbeitsverhältnis aus. Der (Mindest-) Jahresurlaub nach dem BUrlG beträgt acht Tage für eine 2-Tage-Woche (unabhängig von der geleisteten Stundezahl). Nachdem die Beschäftigung nur einen vollen Monat angedauert hat, ist ein Urlaubsanspruch von einem Zwölftel von acht Urlaubstagen (0,66 Urlaubstage) entstanden. Nachdem Bruchteile von Arbeitstagen, die bei der Berechnung mindestens einen halben Tag ergeben, auf volle Urlaubstage aufzurunden sind, besteht ein Urlaubsanspruch von einem Tag. 3.1 Sonderfall: Übergang zu anderen Beschäftigungszeiten 3.2 Unschädlichkeit von Zeiten der Nichtbeschäftigung und kurzfristigen Unterbrechungen Angerechnet werden nicht nur effektive Arbeitsleistungen, sondern auch sämtliche Zeiten der So kann z.B. ein Arbeitnehmer, der von Februar bis November krank war, dennoch den vollen Jahresurlaub beanspruchen. Ist es ihm jedoch nicht möglich, den Urlaub bis Jahresende, spätestens bis zum Ablauf des Übertragungszeitraumes (i.d.R. März des Folgejahres) zu nehmen, verfällt er ersatzlos. Unterbrechung bedeutet dagegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Wann eine Unterbrechung noch als kurzfristig anzusehen ist, hängt im wesentlichen von der Dauer des Arbeitsverhältnisses - auch für die Zukunft - ab. 3.3 Anrechnung von Nichtarbeitszeiten
4. Befristung und Übertragung des Urlaubs Einzel- und tarifvertraglich wird die Übertragungsmöglichkeit allerdings oft zugunsten des Arbeitnehmers erleichtert (z.B. Übertragbarkeit bis 30. April). Eine entsprechende Vereinbarung zwischen den Arbeitsvertragsparteien kann dabei auch stillschweigend - etwa durch Gewährung des Urlaubs im Übertragungszeitraum - zustande kommen. 4.1 Dringende betriebliche Gründe 4.2 Persönliche Gründe des Arbeitnehmers 4.3 Sonderfall Teilurlaub 5. Urlaubsgewährung 5.1 Verbot der Selbstbeurlaubung darf der Arbeitnehmer keine Selbstbeurlaubung vornehmen. Tritt der Arbeitnehmer eigenmächtig einen vom Arbeitgeber nicht genehmigten Urlaub an, so verletzt er folglich seine arbeitsvertraglichen Pflichten und muss nicht nur die ordentliche, sondern im Regelfall auch die außerordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber hinnehmen. Der Arbeitgeber hat demgegenüber kein Recht zur beliebigen Urlaubserteilung im Urlaubsjahr oder zur Erteilung des Urlaubs nach billigem Ermessen. Vielmehr muss er den Urlaubswunsch des Arbeitnehmers vorrangig berücksichtigen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Urlaubserteilung für den vom Arbeitnehmer gewünschten Zeitraum aus zwei Gründen zu verweigern: 5.2 Betriebsferien Hat ein Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Betriebsferien noch keinen Urlaubsanspruch erworben, etwa weil die Wartezeit noch nicht vorüber ist, müsste ihn der Arbeitgeber grundsätzlich weiterbeschäftigen. Tut er das nicht, bleibt er trotz fehlender Arbeitsleistung zur Vergütungszahlung verpflichtet. In diesen Fällen hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, dem Arbeitnehmer bereits den Urlaub zu gewähren, den er sich (gedanklich) bereits erarbeitet hat. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass weder der zuviel gewährte Urlaub, noch das Urlaubsgeld zurückgefordert werden kann, wenn der Arbeitnehmer vor Ende der Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. 5.3 Ersatzurlaubsanspruch 6. Urlaubsabgeltung Die Höhe der Urlaubsabgeltung entspricht der Urlaubsvergütung, die der Arbeitnehmer bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis erhalten hätte. Die Urlaubsvergütung ist die Fortzahlung der Arbeitsvergütung während des Urlaubs. 7. Vermeidung von Doppelansprüchen Der Anspruch auf Urlaub ist danach insoweit ausgeschlossen, als dem Arbeitnehmer im laufenden Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist. Aus diesem Grund ist der Arbeitgeber verpflichtet, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen. Nicht erfüllte - und damit noch abzugeltende - Urlaubsansprüche aus einem vorangehenden Arbeitsverhältnis können dagegen keine Anrechnung im nachfolgenden Arbeitsverhältnis rechtfertigen. Das bedeutet, dass der frühere Arbeitgeber den Arbeitnehmer, der eine ausstehende Urlaubsabgeltung einfordert, nicht auf die Geltendmachung seines auf Arbeitsfreistellung gerichteten Urlaubsanspruchs gegen den neuen Arbeitgeber verweisen kann. Das würde eine ungerechte Belastung des neuen Arbeitgebers bedeuten. 8. Vergütung im Urlaub Alle Abreden, nach denen der Arbeitnehmer während des Urlaubs eine geringere Arbeitsvergütung erhält als während seiner Beschäftigung, sind nichtig. Das Urlaubsentgelt ist wie das Arbeitsentgelt zu versteuern, da das Urlaubsentgelt der gesetzlichen Bestimmung nach den laufenden Bezügen für einen der Dauer des Urlaubs entsprechende Lohnzahlung entspricht. Entsprechend sind auch die Sozialversicherungsabgaben abzuführen. 8.2 Urlaubsgeld Urlaubsgelder sind als einmalige Einnahmen in dem Lohnzahlungszeitraum für die Beitragsberechnung der Sozialversicherung heranzuziehen. Auch ein zusätzlich neben dem Arbeitslohn gezahltes Urlaubsgeld ist lohnsteuerpflichtig. 9. Erwerbstätigkeit bzw. Krankheit im Urlaub Dem Urlaubszweck widersprechen solche entgeltlichen Tätigkeiten, die bereits nach ihrem zeitlichen Umfang der suspendierten Arbeitspflicht entsprechen und dem Arbeitnehmer die Möglichkeit nehmen, "sich während seines Urlaubs zu erholen". Erkrankt ein Arbeitnehmer während seines Erholungsurlaubs, so ist die Erfüllung des Urlaubsanspruchs für den Zeitraum der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit unmöglich. Gem. § 9 BUrlG können Tage, an denen der Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt, nicht auf seinen Jahresurlaub angerechnet werden, vorausgesetzt, der Arbeitnehmer kann einen Nachweis seiner Arbeitsunfähigkeit durch ein ärztliches Attest erbringen. Der Erholungsurlaub wird dann für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit unterbrochen und ist neu zu gewähren. Soweit ein Arbeitnehmer auf Grund seiner Erkrankung seinen Urlaub nicht spätestens bis zum 31. März des Folgejahres, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist, nehmen kann, erlischt der Urlaubsanspruch. Diese IHK-Information erläutert die wesentlichen Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes einschließlich der besonderen Urlaubsregeln für bestimmte Arbeitnehmergruppen. Es ist als Hilfestellung gedacht und wurde mit großer Sorgfalt erstellt. Eine Haftung für die Richtigkeit kann jedoch nicht übernommen werden. Quelle: IHK Region Stuttgart |